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Schenkungssteuer Immobilie Rechner — 10-Jahres-Freibetrag

Schenkungssteuer auf Immobilien-Übertragung mit Freibetrag-Restzeit, §13d-Bewertungsabschlag bei Vermietung und Anrechnung früherer Schenkungen nach §14 ErbStG.

Marktwert / gutachterlich festgestellter Wert nach BewG
§14 ErbStG: alle Vorschenkungen werden mit der aktuellen zusammengerechnet
Schenkungssteuer
0 €
Effektivsteuersatz: 0,0 %

Freibetrag verbraucht: 0 € / 400.000 € 0 %
Reset-Datum nächster Freibetrag: erst nach erster Schenkung relevant

Bemessungsgrundlage (nach §13d): 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 0 €
Anwendbarer Tarif §19: 7 % (Klasse I, Stufe ≤75.000 €)
Erweiterte Eingaben (Datum letzte Schenkung)
Falls leer: Reset-Datum wird ab heute gerechnet (heute + 10 Jahre)
Berechnungsdetails (Schritt-für-Schritt)
1. Verkehrswert
400.000 €
2. §13d-Abschlag (10 % bei Vermietung)
0 €
3. Bemessungsgrundlage
400.000 €
4. + Frühere Schenkungen
0 €
5. − Persönlicher Freibetrag §16
−400.000 €
6. Steuerpflichtiger Erwerb
0 €
7. Tarif §19 ErbStG (Stufe)
7 %
8. Schenkungssteuer (Erwerb × Satz)
0 €
Häufige Fragen

Was passiert mit dem Freibetrag nach 10 Jahren?

Nach §14 ErbStG lebt der persönliche Freibetrag zwischen denselben Personen alle 10 Jahre vollständig neu auf. Eine zweite Schenkung am Tag 10 Jahre + 1 nach der ersten kann den Freibetrag wieder voll nutzen.

Gilt §13d auch bei Ferienwohnungen?

Nein. Der 10-%-Bewertungsabschlag setzt eine dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken voraus. Kurzfristige Vermietung wie Ferienhäuser oder reine Eigennutzung sind ausgeschlossen.

Gehören Eltern bei Schenkung zu Klasse I oder II?

Bei einer Schenkung an Eltern/Großeltern gilt Klasse II mit 20.000 € Freibetrag. Klasse I (Freibetrag 100.000 €) gilt nur bei Erbschaft, nicht bei Schenkung — ein häufiger Praxis-Fehler.

10-Jahres-Zyklus nach §14 ErbStG

Der persönliche Freibetrag bei Schenkungen lebt zwischen denselben Personen alle zehn Jahre vollständig neu auf. Eine Schenkung am Tag 10 Jahre und 1 Tag nach der vorigen kann den Freibetrag erneut voll nutzen — eine am Tag 9 Jahre und 364 Tage nicht. Wer eine Immobilie auf zwei Zyklen aufteilt, nutzt den Freibetrag effektiv zweimal. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach §9 ErbStG (regelmäßig die notarielle Übertragung), nicht die Anzeige beim Finanzamt.

Persönliche Freibeträge §16 ErbStG

Verwandtschaft Klasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Partner I 500.000 €
Kind, Stief-, Adoptivkind I 400.000 €
Enkel (Eltern verstorben) I 400.000 €
Enkel (Eltern leben) I 200.000 €
Eltern / Großeltern bei Schenkung II 20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen II 20.000 €
Übrige III 20.000 €

Steuersätze §19 ErbStG

Erwerb bis € Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Beispiel: 600.000 € EFH, Eltern → Kind, selbstgenutzt

  1. Verkehrswert: 600.000 €.
  2. §13d nicht anwendbar → Bemessung = 600.000 €.
  3. Freibetrag Kind (Klasse I): −400.000 €.
  4. Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 €.
  5. Tarif: 200.000 € liegt ≤300.000 → 11 %.
  6. Steuer: 200.000 × 11 % = 22.000 €; Effektivsatz 3,67 %.

Bei Vermietung greift §13d (10 % Abschlag): 540.000 € Bemessung → 140.000 € Erwerb → 11 % = 15.400 €, Ersparnis 6.600 €. Voraussetzung ist dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken; Ferienwohnungen sind ausgeschlossen.

Häufige Fehler

Eltern als Klasse I einordnen
Bei Schenkung sind Eltern und Großeltern Klasse II mit 20.000 € Freibetrag. Klasse I gilt nur im Erbfall.
Nicht-eingetragene Partner mit Ehegatten gleichsetzen
Ohne Eintragung gilt Klasse III: 20.000 € Freibetrag, 30/50 % Tarif. Bei 400.000-€-Immobilie liegt die Steuer leicht über 100.000 €.
Härteausgleich §19 (3) übersehen
Bei knapper Überschreitung einer Stufe (z. B. 76.000 € statt 75.000) begrenzt der Härteausgleich den Sprung. Dieser Rechner zeigt den unbereinigten Tarif.

Folgesteuern und verwandte Rechner

Bei Erbschaft statt Schenkung greift die Familienheim-Befreiung nach §13 ErbStG mit 10-Jahres-Selbstnutzungspflicht. Wird eine geschenkte Immobilie binnen 10 Jahren verkauft, ist die Spekulationsfrist §23 EStG zu prüfen — Anschaffungskosten des Schenkers werden übernommen. Sanierungs­aufwendungen lassen sich nach §35c EStG absetzen; der §35c-Steuerermäßigungs-Rechner zeigt die 7/7/6-%-Verteilung.