Berechnet das verbindliche Pflicht-Datum für die 65 %-EE-Heizungspflicht nach §71 GEG anhand Heizungstyp, Standort und Defekt-Status — mit Resttage-Counter.
Standort
Heizung
Berechnungs-Details & rechtliche Annahmen
Verwendete Daten:
- Frist Großstadt ≥ 100 000 Einwohner: 30. Juni 2026 (§71 Abs. 8 Nr. 1 GEG)
- Frist sonstige Kommunen: 30. Juni 2028 (§71 Abs. 8 Nr. 2 GEG)
- Reparatur-Übergangsfrist nach Havarie: 5 Jahre (§71l Abs. 1 GEG)
- Gas-Etagenheizung Sonderfall: bis zu 13 Jahre (§71l Abs. 4 GEG: 5 J Entscheidungsfrist + 8 J Umsetzung)
- Neubau in Neubaugebiet (B-Plan ab 2024-01-01): Pflicht sofort
- Bestandsschutz: funktionierende Altheizung darf weiterlaufen + repariert werden, ohne Frist (§71 Abs. 9 GEG)
Wichtig: Wärmeplanung-Status pro Kommune ist nicht bundesweit als Datenbank verfügbar — der Toggle bildet die zwei Standardklassen (≥100k / <100k) ab. Eine vorzeitige Gebietsausweisung der Kommune (§71 Abs. 8 S. 2 GEG) muss durch separate Verfügung publiziert sein, nicht der Wärmeplan allein.
Datums-Arithmetik: Resttage = (Pflicht-Datum − heute) in Kalendertagen, Schalttage berücksichtigt.
Annahmen prüfen
Die hier gezeigten Daten beruhen auf dem GEG i. d. F. ab 2024-01-01 (Heizungsgesetz). Eine Reform zum 2026-07-01 (Gebäudemodernisierungsgesetz GMG) ist angekündigt — Eckwerte können sich ändern.
Für eine rechtsverbindliche Auskunft zur Wärmeplanung Ihrer Kommune kontaktieren Sie das zuständige Bauamt oder den kommunalen Wärmeplan-Beauftragten.
§71 GEG-Logik in einer Minute
Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet drei Pflicht-Stichtage: 1. Januar 2024 für Heizungen in Neubaugebieten (B-Plan-Geltungsbereich), 30. Juni 2026 für Bestand in Kommunen ab 100 000 Einwohnern und 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen. Die Pflicht greift nur beim Neueinbau einer Heizung — eine funktionierende Altheizung darf weiterlaufen und repariert werden (§71 Abs. 9 GEG, sog. Bestandsschutz).
Eine vorzeitige Geltung über die kommunale Wärmeplanung ist nur dann gegeben, wenn die Kommune eine separate Gebietsausweisung als Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffnetzausbaugebiet öffentlich beschlossen hat. Der bloße Beschluss eines Wärmeplans löst die 65 %-Regel nicht vorzeitig aus.
Erfüllungsoptionen — was zählt als 65 %-EE
| Option | Anteil EE / Bedingung | Praxisrelevanz Bestand |
|---|---|---|
| Wärmepumpe (Luft/Sole/Wasser) | Strom-COP ≥ 2,5; gilt vollständig als EE | Hoch — Standardlösung bei Vorlauftemperatur ≤ 55 °C |
| Wärmenetz (Fern-/Nahwärme) | Anschluss zählt unabhängig vom EE-Anteil des Netzes | Hoch in Ballungsräumen (Hamburg, Wien, Münchner Innenstadt) |
| Biomasse (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz) | 100 % bilanziell EE | Mittel — Lagerraum nötig, Feinstaub-Auflagen |
| Solarthermie | Nur in Kombination mit anderer EE-Quelle | Niedrig allein, hoch als Hybrid-Komponente |
| Hybrid (WP + Gas/Öl) | WP deckt mind. 65 % der Jahresheizarbeit | Mittel — sinnvoll bei nicht vollständiger Sanierung |
| H2-ready Gasheizung | Umrüstbar auf 100 % Wasserstoff bis 2045 | Sehr niedrig — kein flächendeckendes H₂-Netz |
| Stromdirektheizung | Nur in Gebäuden mit Effizienzhaus-55-Standard oder besser | Niche — Passivhaus, Neubau-Reihenhaus |
| Grüne Gase (Biomethan, syn. Methan) | Nachweispflicht via Lieferantenvertrag | Niedrig — Mehrkosten 50–100 % vs. Erdgas |
Bestandsschutz — was wirklich gilt
Eine 18 Jahre alte Gas-Brennwertheizung in einem 1995er Reihenhaus in Stuttgart darf am 1. Juli 2026 weiterhin laufen. Sie darf auch teurere Reparaturen erhalten (Wärmetauscher-Tausch, Brennerwartung, neue Pumpe). Der Bestandsschutz endet nicht durch den Stichtag — er endet erst, wenn die Heizung als Ganzes irreparabel defekt ist (Havarie). Dann beginnt die Übergangsfrist.
Reparatur- und Havarie-Fristen
- Heizung intakt
- Keine Frist. Bestandsschutz uneingeschränkt.
- Heizung defekt, reparabel
- Reparatur erlaubt, kein Austauschzwang. Wirtschaftlichkeit der Reparatur entscheidet der Eigentümer.
- Heizung irreparabel (Havarie)
- 5 Jahre Übergangsfrist nach §71l Abs. 1 GEG. In dieser Zeit ist eine gebrauchte oder gemietete Gas-/Ölheizung als Übergangslösung zulässig.
- Gas-Etagenheizung in Mehrfamilienhaus
- Bis 13 Jahre (§71l Abs. 4 GEG): 5 Jahre Entscheidungsfrist der Eigentümergemeinschaft auf Zentralheizung-Umstieg + 8 Jahre Umsetzung. Wird die WEG-Entscheidung nicht innerhalb von 5 Jahren getroffen, fällt der Sonderzeitraum weg und es gilt die Standard-5-Jahres-Frist.
Beispielrechnung — Münchner Reihenhaus
Ein Eigentümer in München (≥ 100 000 Einwohner) hat eine Gas-Brennwertheizung Baujahr 2010 in einem 1985er Reihenhaus. Heute, 8. Mai 2026:
- Größenklasse Kommune: München zählt zu Großstädten → Pflicht-Stichtag 30. Juni 2026 (§71 Abs. 8 Nr. 1 GEG).
- Bestand vs. Neubau: Reihenhaus Bj. 1985 ist Bestand → Standardregel gilt, kein Neubau-Sonderregime.
- Heizung-Status: Gas-BW Bj. 2010 läuft, nicht defekt → Bestandsschutz aktiv. Pflicht greift nur bei freiwilligem oder havariebedingtem Neueinbau.
- Resttage bis Stichtag: 30. Juni 2026 minus heute = 54 Tage Pufferzeit.
- Reparaturplan: Solange die Heizung läuft, gilt §71 Abs. 9 GEG. Bei Havarie nach dem 30. Juni 2026 startet die 5-Jahres-Frist (bis 2031), in der eine Gas-Übergangsheizung erlaubt ist; bis 2031 muss aber 65 %-EE-Heizung installiert sein.
- Erfüllungsoptionen prüfen: Vorlauftemperatur des Bestands-Heizkörperkreises ist entscheidend — mit dem raumweisen Heizlast-Rechner DIN EN 12831 lässt sich klären, ob eine Wärmepumpe ohne Heizkörpertausch funktioniert.
Wärmepumpen-Eignung vor dem Tausch klären
Vor jedem Heizungstausch sollte die Heizlast des Hauses bekannt sein — der überschlägige Wert nach Hüllflächenverfahren reicht für eine erste Wärmepumpen-Auslegung; für Förderanträge und Gewährleistung der Bivalenztemperatur ist die DIN EN 12831 raumweise nötig. Liegt die Wärmepumpe bei mehr als 0,8 m³ Pufferspeicher pro kW Heizleistung, sollte zusätzlich der Wärmedurchgangskoeffizient der Außenhülle (z. B. mit dem U-Wert-Rechner für Außenwände) geprüft werden — bei U > 0,8 W/(m²·K) lohnt eine Vorab-Dämmung mehr als ein größerer Speicher.
Häufige Missverständnisse
«Ab 2024 sind Gasheizungen verboten.» Falsch. Verboten ist nur der Neueinbau nicht-65 %-EE-konformer Heizungen in Neubaugebieten. Im Bestand greift die Regel je nach Größenklasse erst Mitte 2026 oder Mitte 2028 — und auch nur bei Neueinbau, nicht für laufende Geräte.
«Nach Stichtag muss meine alte Heizung raus.» Falsch. Bestandsschutz nach §71 Abs. 9 GEG ist zeitlich unbegrenzt, solange die Heizung funktioniert oder reparabel ist. Erst Havarie löst die 5-Jahres-Übergangsfrist aus.
«Der Wärmeplan meiner Stadt zwingt mich zur Wärmepumpe.» Falsch in dieser Form. Erst eine separate, öffentlich beschlossene Gebietsausweisung als Wärmenetz- oder H₂-Netzgebiet kann die Pflicht vorzeitig auslösen — der Wärmeplan allein nicht.